AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHUBERT Gesellschaft für nachhaltiges Bauen mbH & Co. KG

Stand 1.01.2026

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den jeweiligen Vertrag zwischen der SCHUBERT Gesellschaft für nachhaltiges Bauen mbH & Co. KG, nachfolgend „SCHUBERT“ und dem jeweiligen Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen von SCHUBERT.
1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn SCHUBERT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn SCHUBERT der Geltung der Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Vertragsschluss, Angebotsgültigkeit und Vorrang der Leistungsbeschreibung
2.1 SCHUBERT unterbreitet dem Vertragspartner ein Angebot. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, ist das Angebot 14 Kalendertage ab Zugang beim Vertragspartner verbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Vertragspartner das Angebot innerhalb der Angebotsfrist in Textform annimmt oder die Annahme durch schlüssiges Verhalten erklärt.
2.3 Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Angebot einschließlich der dort aufgeführten Positionen sowie allen Unterlagen, auf die im Angebot verwiesen wird, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit das Angebot keine abweichenden Regelungen enthält, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualvereinbarungen im Angebot gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

3. Leistungsumfang
3.1 Art, Umfang, Ziel und Inhalt der Leistung bestimmen sich nach dem Angebot und der dortigen Leistungsbeschreibung. SCHUBERT erbringt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie, soweit einschlägig, nach den im Angebot bezeichneten Berechnungs-, Nachweis- und Dokumentationsstandards.
3.2 SCHUBERT schuldet die fachgerechte Erbringung der im Angebot beschriebenen Beratungs-, Begleitungs- und Dokumentationsleistungen auf Grundlage der vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine bestimmte Entscheidung Dritter, insbesondere die Bewilligung von Fördermitteln oder das Erreichen einer bestimmten Zertifizierungsstufe, ist nicht geschuldet.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird, erbringt SCHUBERT keine Planungs-, Bauleitungs- oder Ausführungsleistungen. Die Verantwortung für Planung, Ausführung, Bauüberwachung und Mängelbeseitigung liegt bei den jeweils beauftragten Planern und ausführenden Unternehmen.
3.4 Soweit Begehungen, Baustellenkontrollen oder Qualitätssicherungsleistungen vereinbart sind, erfolgen diese, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, stichprobenartig und können eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Gewerke und Leistungen nicht ersetzen.
3.5 SCHUBERT ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

4.1 Der Vertragspartner stellt SCHUBERT alle Informationen, Unterlagen, Nachweise und Zugänge vollständig, richtig, aktuell und rechtzeitig zur Verfügung, die SCHUBERT zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Ist der Vertragspartner Unternehmer, benennt er mindestens eine fachlich zuständige Ansprechperson, die berechtigt ist, projektbezogene Entscheidungen zu treffen und Freigaben zu erteilen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, ist eine zuständige Ansprechperson zu benennen.
4.2 Zu den erforderlichen Mitwirkungen gehören je nach beauftragter Leistung insbesondere Planungs- und Bestandsunterlagen, Flächen- und Nutzungsangaben, Baubeschreibung, Angaben zur Gebäudehülle und zu Bauteilaufbauten, Angaben und Nachweise zur technischen Gebäudeausrüstung, Produkt- und Herstellerdaten, Fotos sowie Mess- und Verbrauchsdaten. Soweit Förder- oder Zertifizierungsverfahren Gegenstand der Beauftragung sind, umfasst dies außerdem alle für Antrag, Nachweisführung, Einreichung, Prüfung, Rückfragen und Nachforderungen erforderlichen projektbezogenen Angaben, Erklärungen und Nachweise. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
4.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass SCHUBERT erforderliche Vor-Ort-Termine durchführen kann. Hierzu gehören insbesondere der Zugang zum Objekt oder zur Baustelle, die Anwesenheit einer auskunftsfähigen Person sowie die Bereitstellung der für Begehungen erforderlichen Informationen.
4.4 Der Vertragspartner teilt SCHUBERT unverzüglich alle Umstände mit, die für die Leistungserbringung, Nachweisführung, Förderfähigkeit oder Zertifizierungsanforderungen erheblich sein können. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Planung, Geometrie, Nutzung, Ausführung, Materialien, der technischen Gebäudeausrüstung, der Terminplanung, der Förder- oder Zertifizierungsstrategie sowie der beteiligten Unternehmen.
4.5 Soweit SCHUBERT Entwürfe, Berechnungsstände, Prüflisten oder Rückfragen übermittelt, übermittelt der Vertragspartner die erforderlichen Freigaben, Bestätigungen oder Ergänzungsinformationen innerhalb angemessener Frist. Wenn im Angebot oder in einer konkreten Anfrage eine Frist genannt ist, ist diese maßgeblich, sofern sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist.
4.6 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle am Projekt beteiligten Dritten, deren Zuarbeit für die beauftragte Leistung erforderlich ist, ihre Unterlagen und Angaben rechtzeitig bereitstellen, und koordiniert diese Mitwirkung.
4.7 SCHUBERT darf auf die vom Vertragspartner oder von vom Vertragspartner eingebundenen Projektbeteiligten bereitgestellten Informationen und Nachweise vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Eine inhaltliche Prüfung fremder Planungen, Berechnungen oder Ausführungsleistungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.8 Erbringt der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist SCHUBERT berechtigt, nach vorheriger Aufforderung die Leistungserbringung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu unterbrechen. Leistungsfristen und Termine verlängern sich in diesem Fall angemessen. Mehraufwand, der hierdurch entsteht, ist nach Maßgabe von § 6 zusätzlich zu vergüten.
4.9 Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung aus und wird dadurch die Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unmöglich, ist SCHUBERT berechtigt, den Vertrag nach § 16 aus wichtigem Grund zu kündigen.

5. Termine, Fristen, höhere Gewalt
5.1 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
5.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SCHUBERT, die Leistungserbringung für die Dauer der Beeinträchtigung zu unterbrechen. Fristen verlängern sich um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

6. Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Mehraufwand
6.1 Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt werden. Sie sind als Zusatzleistungen zu vergüten.
6.2 Mehraufwand, der nicht von SCHUBERT zu vertreten ist, insbesondere aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung oder aufgrund nachträglicher Projektänderungen, ist zusätzlich zu vergüten. SCHUBERT informiert über absehbaren Mehraufwand, soweit dies praktisch möglich ist.
6.3 Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung entweder nach Zeitaufwand oder nach Bauabschnitten zu dem im Angebot ausgewiesenen Konditionen. Für Zusatzleistungen oder nachträglich beauftragte Leistungen gelten die im jeweiligen Nachtragsangebot ausgewiesenen Konditionen. Soweit ausnahmsweise keine Konditionen oder Stundensätze vereinbart sind, ist die übliche Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet.

7. Fördermittel- und Zertifizierungsverfahren
7.1 Entscheidungen über Bewilligung, Höhe, Auszahlung, Bearbeitungsdauer, Nachforderungen sowie das Erreichen bestimmter Förder- oder Zertifizierungsstufen treffen ausschließlich die zuständigen Stellen. SCHUBERT schuldet die Erstellung der im Angebot beschriebenen Unterlagen und Mitwirkungen, übernimmt jedoch keine Gewähr für den Erfolg des Förder- oder Zertifizierungsverfahrens.
7.2 Änderungen von Richtlinien, Programmbedingungen oder Auslegungspraxis sowie Bearbeitungszeiten der zuständigen Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von SCHUBERT und begründen keinen Verzug von SCHUBERT.
7.3 Verzögerungen oder Nachteile, die auf fehlender, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung des Vertragspartners oder von durch den Vertragspartner eingebundenen Dritten beruhen, hat SCHUBERT nicht zu vertreten.

8. Arbeitsergebnisse, Beanstandungen und Korrekturen
8.1 SCHUBERT übergibt die im Angebot vorgesehenen Arbeitsergebnisse, insbesondere Berechnungen, Nachweise, Berichte, Einreichunterlagen oder Dokumentationspakete, in der vereinbarten Form, regelmäßig digital.
8.2 Der Vertragspartner soll die Arbeitsergebnisse zeitnah daraufhin prüfen, ob sie dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen, und SCHUBERT erkennbare Abweichungen oder Unstimmigkeiten in Textform möglichst konkret mitteilen, damit SCHUBERT diese prüfen und erforderliche Korrekturen vornehmen kann. Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, begründet dies keine Untersuchungs- oder Rügeobliegenheit und führt nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.
8.3 Soweit Arbeitsergebnisse objektiv von der vereinbarten Leistung abweichen und SCHUBERT diese Abweichung zu vertreten hat, wird SCHUBERT innerhalb angemessener Frist korrigieren oder ergänzen. Weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.4 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, sind offensichtliche Abweichungen innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Arbeitsergebnisse in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, wird vermutet, dass die Arbeitsergebnisse insoweit dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.

9. Haftung
9.1 SCHUBERT haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. SCHUBERT haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHUBERT nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von SCHUBERT auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung von SCHUBERT für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
9.4 Soweit Nachteile darauf beruhen, dass Angaben, Unterlagen oder Nachweise des Vertragspartners oder von vom Vertragspartner eingebundenen Projektbeteiligten unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell waren, haftet SCHUBERT hierfür nicht, sofern die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war.
9.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SCHUBERT.

10. Vergütung, Teilrechnungen, Fälligkeit, Verzug
10.1 Die Vergütung und die Abrechnungslogik ergeben sich aus dem Angebot. Soweit im Angebot Teilrechnungen vorgesehen sind, werden diese mit Erreichen des jeweiligen Meilensteins oder der beschriebenen Leistungsstufe fällig.
10.2 Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
10.3 Kommt der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist SCHUBERT berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen auszusetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
10.4 Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
11.1 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Verbraucher dürfen zudem mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
11.2 Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

12. Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte
12.1 SCHUBERT ist berechtigt, Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
12.2 Mit vollständiger Zahlung erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, insbesondere zur Vorlage bei Förderstellen, Zertifizierern, Behörden, Finanzierern und Projektbeteiligten, soweit dies projektbezogen erforderlich ist.

13. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht allgemein bekannten geschäftlichen und projektbezogenen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder gesetzlich geboten ist.

14. Datenschutz
14.1 SCHUBERT verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Projektkommunikation, Dokumentation und Nachweisführung.
14.2 Die Datenschutzhinweise für Vertragspartner nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO werden dem Vertragspartner gesondert zur Verfügung gestellt, insbesondere als Anlage „Datenschutzhinweise für Vertragspartner“ oder in Textform, beispielsweise per E-Mail. Die Datenschutzerklärung auf der Website von SCHUBERT gilt ausschließlich für die Nutzung der Website.
14.3 Der Vertragspartner bestätigt, die Datenschutzhinweise für Vertragspartner erhalten zu haben oder sie in zumutbarer Weise abrufen zu können.
14.4 Soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten an Förderstellen, Zertifizierer, Behörden, Finanzierer sowie an von SCHUBERT eingesetzte Dienstleister übermittelt werden.

15. Widerrufsrecht für Verbraucher
15.1 Sofern dem Vertragspartner als Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die Bestimmungen der gesondert bereitgestellten Widerrufsbelehrung.
15.2 SCHUBERT stellt dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular spätestens bei Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, beispielsweise per E-Mail als PDF.
15.3 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass SCHUBERT vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten im Widerrufsfall die gesetzlichen Wertersatzregelungen. Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Verbraucher dies bestätigt.

16 Kündigung, Vertragsbeendigung
16.1 Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
16.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der Vertragspartner fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht leistet., spätestens jedoch 14 Tage nach Zustellung der Mahnung
• der Vertragspartner Mitwirkungspflichten nach § 4 trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt oder erforderliche Angaben und Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt und dadurch die Leistungserbringung wesentlich erschwert, verzögert oder unmöglich wird
• eine Partei wesentliche Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und den Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht abstellt.
16.3 Die Kündigung soll in Textform erfolgen.
16.4 Im Fall der Kündigung sind die bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

17. Verbraucherstreitbeilegung
SCHUBERT ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein.

18. Gerichtsstand, Recht, Textform
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.2 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von SCHUBERT in Wismar
18.3 Rechtserhebliche Erklärungen, Anzeigen und Abstimmungen können in Textform erfolgen, sofern nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

19. Schlussbestimmungen
19.1 Nebenabreden bestehen nicht.
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Individuelle Abreden haben Vorrang.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
19.4 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Überschriften dienen lediglich zur Bezugnahme und wirken sich nicht auf die Bedeutung oder Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.